1. Das behinderte Pflegekind stirbt
Wer ein behindertes Pflegekind in seiner Familie leben hat, ist gut beraten, sich immer wieder der besonderen Zerbrechlichkeit des Lebens dieses Kindes bewusst zu sein. Wie man sich darauf einstellt, und im konkreten Todesfall diesen bewältigen kann, wird in den Personen der Familie sehr unterschiedlich vorbereitet sein und geleistet werden können. Völlig unerwartet werden Pflegeeltern oft davon überrascht, dass im Augenblick des Todes das Verfügungsrecht eines etwaigen Vormundes erlischt und die Leiche “Eigentum der leiblichen Eltern wird”. Diese dürfen entscheiden, wo das Kind beerdigt wird. Das hat schon zu herben Enttäuschungen geführt, wenn plötzlich leibliche Eltern, die zuvor kaum nach ihrem Kind gefragt hatten, eine Grablegung weit weg vom Wohnort der Pflegefamilie bestimmen. Oftmals konnten gutwillige Jugendamtsmitarbeiter am Wohnort der leiblichen Familie das Problem lösen, man sollte das zumindest versuchen lassen.
Für die Kosten einer Beerdigung können die Krankenkostenträger bestimmte Zuschüsse leisten, das ist sehr unterschiedlich geregelt. Nach § 74 SGB Xii können ungedeckte Bestattungskosten vom Sozialamt bezuschusst werden. Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod für den Verstorbenen Sozialhilfe leistete; bekam er keine Leistungen der Sozialhilfe, ist das Sozialamt der Gemeinde zuständig, wo er gestorben ist. (§ 98 Abs. 3 SGB Xii).
2. Die Bezugsperson in der Pflegefamilie stirbt
Stirbt der Pflegevater, geht es fast immer wie in Familien mit
leiblichen Kindern. Die Pflegemutter erzieht alleine weiter, wenn sie
sich das zutraut. Stirbt die Pflegemutter, gibt es nur ganz selten
Lösungen, mit deren Hilfe das Pflegekind in der Pflegefamilie bleiben
kann. Jugendämter haben jedoch den entsprechenden
Entscheidungsspielraum.
So schwer das fällt, Pflegeeltern sollten nicht zu lange warten, wenn sie erkennen, dass sie der Belastung durch ein bestimmtes Kind nicht gewachsen sind. Das Jugendamt muss informiert werden und um Abhilfe bemüht sein.
Kann eine Situation, in der die Pflegefamilie nicht mehr weiterkommt, nicht mit Hilfe des Jugendamtes gelöst werden, ist ein „Ende mit Schrecken“ für alle Betei-ligten stets besser als ein „Schrecken ohne Ende“.
Es fällt Pflegeeltern sicher sehr schwer, sich und der Behörde ihr
Scheitern einzugestehen. Niemandem ist jedoch geholfen, wenn die
Pflegelternpflichten nicht mehr vollständig wahrgenommen werden können,
am wenigsten dem Pflegekind.
4. Das Jugendamt will nicht mehr
Pflegeverhältnisse behinderter Kinder sind jedoch außergewöhnlich haltbar. Während im Allgemeinen Kämpfe um Verbleib des Kindes und ständige Veränderungswünsche bei Herkunftsfamilien und Pflegekindern starke Abbruchsmotoren sind, werden behinderte Kinder gerne in den Pflegefamilien belassen. Trotzdem gibt es vereinzelte Abbrüche.
Eine Herausnahme eines Pflegekindes aus der Pflegefamilie durch das
Jugendamt ist nicht ohne Weiteres möglich. Bei behinderten
Pflegekindern ist nach unserer Übersicht eine solche Maßnahme sehr
selten, weil das Amt kaum Alternativen hat. Passiert es doch, kann
durch einen Eilantrag auf Verbleib des Kindes beim Familiengericht im
zuständigen Amtsgericht ein Aufschub und eine Überprüfung der Gründe
erreicht werden.
5. Ein Familiengericht greift ein