1. Sachliche Zuständigkeit
Bereits die „sachliche“ Zuständigkeitsfrage ist heftig umstritten. In den meisten Kreisen und Städten gilt offenbar das Prinzip: Zuständig ist bestimmt die andere Behörde.
Nach unserer Erfahrung entstehen die meisten Pflegeverhältnisse behinderter Kinder im Rahmen der Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII). Alle Zuständigkeiten liegen bei den Jugendämtern. Da die Gründe der Unterbringung zumeist erzieherischer Natur sind, ist das auch ganz korrekt („Kausalitätsprinzip“).
Mit zunehmender Zahl beugen sich jedoch Sozialbehörden der
schwierigen „Nachrangregelung“ im § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach
die Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich und/oder geistig
behinderte Kinder vorrangig Angelegenheiten der Sozialhilfeträger sind,
während die weiteren Leistungen der Sozialhilfe der Jugendhilfe
untergeordnet sind, § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Den Unterhalt
erbringen in den verschiedenen uns bekannten Modellen entweder die
örtlichen (per Grundsicherung) mit den überörtlichen Sozialhilfeträgern
gemeinsam oder die überörtlichen im Rahmen der „Eingliederungshilfe
durch besondere ambulant betreute Wohnformen“ alleine. Seit Juli 2009 besteht durch Änderung des SGB XII (§ 28 Abs. 5 und § 54 Abs.3) eine festgeschriebene Regelung für solche Pflegeverhältnisse unter dem Dach der Eingliederungshilfe. Hoffentlich sind dadurch die oben beschriebenen Streitigkeiten beseitigt.
Für alle Eingliederungsleistungen der „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ und für bestimmte Leistungen der „medizinischen Rehabilitation“ sind unstreitig die Sozialbehörden zuständig (vgl. B 5).
2. Örtliche Zuständigkeit
In der Jugendhilfe unter SGB VIII gilt die unter A 5 im zweiten Absatz beschriebene Zuständigkeitsregelung.
In der Sozialhilfe unter SGB IX und XII ist das Sozialamt des Herkunftsortes des Kindes örtlich zuständig, § 98 SGB XII. Diese Regelung schützt den Ort, wo die Pflegefamilie etwa anderswo wohnhaft ist, vor „eingewanderten“ Kosten. Das Pflegekind soll kein „Kuckucksei“ sein. Anders ist es, wenn erst nach Jahren Sozialhilfeträger beteiligt werden müssen. Unter Umständen ist dann eine Verpflichtung der Behörden am Wohnort der Pflegefamilie entstanden. Genaues regelt der §107 SGB XII
3. Jugendhilfe („Hilfe zur Erziehung“)
Die Hilfe zur Erziehung erfolgt in Regel gemäß § 33 SGB VIII. In den meisten Jugendamtsbereichen wird für ein behindertes Kind neben der ortsüblichen Leistung für den Lebensunterhalt des Pflegekindes ein erhöhter, am einfachsten mehrfacher ortsüblicher Erziehungskostenbeitrag geleistet. Der zumeist um ein Vielfaches erhöhte Erziehungsaufwand rechtfertigt diese Erhöhung.
Nur in vereinzelten Ausnahmen werden die Sachkosten für den Lebensunterhalt um Beträge erhöht, die durch besondere Ernährungs- oder Bekleidungsnotwendigkeiten oder durch den Ausgleich für hohe Zerstörungskosten hervorgerufen sein können.
Die Jugendhilfe deckt nicht irgendeinen Pflegebedarf ab, dafür sind Pflegepflicht-versicherung und/oder Sozialämter sachlich zuständig.
Nach alter Sprachregelung wird der Unterhalt der Hilfe zur Erziehung zumeist „Pflegegeld“ genannt. Dieser Begriff ist irreführend (s.u. B 9).4. Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld
Nach § 32 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Dauerpflegekinder steuerlich mit leiblichen Kindern gleichgestellt. Damit besteht auch das Recht auf Kindergeld. Unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Jugendamtes wird von der Familienkasse Kindergeld gewährt und der Kinderfreibetrag vom Finanzamt auf Antrag in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Die Gemeinden tragen Pflegekinder von sich aus nicht in die Lohnsteuerkarte bzw. die neue elektronische Besteuerungsgrundlage ein.
Für Beamte bedeutet diese Rechtsstellung von Dauerpflegekindern, dass diese familienzuschlag- und beihilfeberechtigt sind.5. Sozialhilfe („Eingliederungshilfe“ und anderes)
Ist das Pflegekind geistig, körperlich oder mehrfach behindert, ist
nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Eingliederungshilfe nach dem 6.
Kapitel des SGB XII vorrangig zu (eigentlich allen) Leistungen für das
Kind verpflichtet. Seit Juli 2009 muss der örtlich zuständige Sozialhilfeträger prüfen, ob eine Unterbringung des betroffenen Kindes in einer Pflegefamilie organisiert werden kann, womöglich unter Amtshilfe des Jugendamtes (§ 54 Abs. 3 SGB XII).
Außerdem gibt es das Recht des behinderten Kindes auf Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern IX und XII zur „medizinischen Rehabilitation“ und zur „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommen jedoch nach § 2 SGB XII nur in Betracht, wenn keine oder keine vollständige Kostendeckung aus der Kranken- bzw. Pflegeversicherung gegeben ist. Das heißt: ist das Kind in einer gesetzlichen Versicherung, bleibt die Sozialhilfe in diesem Bereich außen vor; ist das Kind in einer privaten Versicherung oder in einer Kombination aus privater Versicherung und Beihilfeanrecht versichert, können durch „Deckelungen“ der Leistungen (z.B. für technische Hilfsmittel) durch die Privatversicherung ungedeckte Kosten entstehen. Wer in solchen Fällen Leistungen der Sozialhilfe beantragen will, muss dringend beachten, dass diese Leistungen vor der tatsächlichen Entstehung der Kosten beantragt werden müssen (örtliche Zuständigkeit s. B 2).
Der Begriff „Eingliederungshilfe“ wird zwar noch verwendet,
beschreibt jedoch nur noch die Teilhabeleistungen nach § 53 ff SGB XII.
Auf dieser Rechtsgrundlage werden z.B. Beiträge für Sonderkindergärten
und private Förderschulen oder Umbauten von Fahrzeugen zum
Rollstuhltransport bezahlt. Die Behörden sind zu einer umfassenden
Beratung gesetzlich verpflichtet (örtliche Zuständigkeit s. B 2)
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Verbindung mit 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB
I kann jedes Pflegekind über ein krankenversichertes Pflegeelterteil
familienversichert werden. Bringt das Kind einen Versichertenstatus
über ein leibliches Elternteil mit, ist zuerst zu prüfen, ob dieser
sinnvoll genutzt werden kann; in den meisten Fällen ist das problemlos
möglich. Waren die Krankenkosten bisher im Rahmen der Sozialhilfe
gedeckt worden, ist natürlich sofort eine Versicherung über die
Pflegefamilie einzurichten.
7. Hilfe zur Pflege (aus der Pflegeversicherung)
Fällt für ein behindertes Pflegekind ein deutlich höherer Grundpflegeaufwand an als durchschnittlich bei gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern, ist bei der Pflegeversicherung ein Antrag auf Pflegegeld zu stellen. Pflegekassen sind die Krankenkassen, § 1 Abs. 3 SGB XI. In § 1 SGB XI sind Aufgaben (Abs. 4) und Leistungen (Abs. 5) geregelt. Über Einzelheiten und Bedingungen informiert die zuständige Krankenkasse, hierzu ist sie nach § 7 SGB XI verpflichtet.
Betreuung und z.B. schwierige Sauberkeitserziehung haben mit
Grundpflegeaufwand nichts zu tun. Körperpflege, Unterstützung bei
dieser und bestimmte Haushaltszusatztätigkeiten werden berechnet,
sonst nichts.
8. Feststellung des „Grades der Behinderung“
Behinderung ist legal definiert in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Viele Rechte der Behinderten ergeben sich aus diesem Gesetz. Ein Behindertenausweis (§ 69 SGB XI) mit eingetragenen Prozentpunkten und „Merkzeichen“ zu Einzelheiten der Behinderung ist in mehrerer Hinsicht nützlich und notwendig. Auch chronische Krankheiten werden dabei als „Behinderung“ gewertet. Beantragt wird eine Feststellung und der Ausweis beim örtlichen Versorgungsamt (in manchen Bundes-ändern gibt es diese Ämter als Fachabteilung der Landessozialämter mit anderen Bezeichnungen). Die Adresse erhält man im Sozialamt der Stadt oder Gemeinde.
Der Grad der Behinderung mit seinen Merkzeichen bestimmt die Höhe
des Steuerfreibetrages, den man gemäß § 33 b EStG als Steuerpflichtiger
beanspruchen kann. Nach §§ 145 ff. SGB IX kann eine unentgeltliche
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erfolgen. Findet sich das
Merkzeichen „B“, ist bei zahlreichen Gelegenheiten eine Begleitperson
kostenfrei. Findet sich das Merkzeichen „aG“, kann beim Kreis bzw. der
Stadt ein blauer Parkausweis beantragt werden, der das Recht
verschafft, auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken.
9. Anrechnung „gleichartiger Leistungen“
Der Gesetzgeber hat nicht immer vermeiden können, dass verschiedene Leistungsträger für den gleichen Bedarf Leistungen erbringen. So gibt es Überschneidungen zwischen Hilfe zur Erziehung und Kindergeld, Bafög oder Leistungen der Eingliederungshilfe. Es ist dann völlig in Ordnung, dass die Leistungen teilweise oder ganz in entsprechender Rangfolge angerechnet werden.
Nicht in Ordnung ist, wenn eine Anrechnung des Pflegegeldes der Pflegeversicherung auf die Hilfe zur Erziehung vorgenommen wird. Erziehung und Pflege sind bei behinderten Kindern zwei völlig verschiedene Aufgaben. Dies bestätigt § 13 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 SGB XI.
Einem behinderten Kind Windeln zu wechseln oder es zu füttern ist eine grundpflegerische Leistung. Ihm durch geduldiges und ständig wiederkehrendes erziehendes Einwirken beizubringen, keine Windeln mehr zu brauchen und selbstständig zu essen, ist in diesem Bereich erzieherische Schwerarbeit, nicht mit der Erziehung eines normalen Kindes gleichzusetzen. Einem normalen Kind zu untersagen, bestimmte es selbst gefährdende Handlungen zu begehen, ist eine normale Erziehungsaufgabe. Einem behinderten Kind gleichen Alters die gleiche Lernaufgabe zu stellen und das Lernziel zu erreichen ist eine langwierige und kraftverzehrende Angelegenheit, eben erheblich erschwerte Erziehung.
Daraus erfolgt, dass eine Vermutung eines Jugendamtes, Pflege und
Erziehung eines schwerbehinderten Kindes seien inhaltsgleich, falsch
ist. Das Pflegegeld der Pflegeversicherung, das in der Höhe nach dem
Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt ist, soll dem
Pflegebedürftigen die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung durch eine Pflegeperson sicherstellen (§ 4 Abs.1 SGB XI) und
dient ausschließlich zur Abdeckung von Grundpflegeleistungen und zur
Erhaltung der Pflegebereitschaft. Obwohl Jugendamtsmitarbeiter wissen
sollten, wozu Jugendhilfeleistungen da sind, werden immer einmal wieder
solche Anrechnungen vorgenommen.
10. Sonderfälle: Renten- und andere Versicherungsformen
In seltenen Einzelfällen kommt entweder der Lebensunterhalt oder aber das Geld für alles, was das behinderte Pflegekind braucht, von einem Renten- oder Versicherungsträger. Das können Opferrenten, Waisenrenten oder Haftpflichtleistungen sein. In diesen Fällen sind die Behörden zur Betreuung und oft auch zur Feststellung des „konkreten Bedarfes“ verpflichtet.
Es gibt keine allgemein taugliche Beschreibung der jeweiligen Rechtslage. Man sollte sich vom Vormundschaftsgericht oder dem zuständigen Rententräger beraten lassen. Der Bundesverband kann auch Kontakte zu Pflegefamilien mit entsprechenden Erfahrungen herstellen.